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Lage: Deutschland, Berlin. Postleitzahl:10178
03020847039 Nummer wurde 98 mal gesucht.
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Telefonnummer Format: 030 20847039, +49 30 20847039, 030-20847039, +493020847039, +49 3020847039, 0049 3020847039, 00493020847039, 3020847039, (030)20847039, 03020847039
Posted by: Anonym, 19 day ago
Vorwort: Meine Einstellungen bei Tellows sind am 09.03.17 zum 2. Mal durch Intervention des Rechtsbeistandes der Fa. Veneko gegen meinen Willen gelöscht worden. Das ist nicht hinnehmbar. Der Rechtsbeistand macht geltend, dass meine Behauptungen „ins Blaue“ erfolgt seien und nicht belegbar sind. Ich stelle den Hergang erneut wieder ein, da ich mich durch derartige Machenschaften nicht mundtot machen lasse. Um wegen der Komplexität für den interessierten Leser bzw. Cold Call Geschädigten alles übersichtlicher zu machen, habe ich meine alten Einträge nicht erneut eingestellt sondern jetzt eine chronologische Reihenfolge gewählt. Für den Rechtsbeistand der Fa. VeNeko füge ich zu jedem Punkt meine Beweismittel für meine Behauptungen bei; es ist also nichts „ins Blaue“ hinein eingestellt worden. 1.Am 17.02.16 wurde ich über die übertragene Rufnummer 030/20847039 erstmals angerufen. Es wurde sich mit Fa. VeNeko gemeldet und es wurde mir ein schöner Tag gewünscht. Danach war das Gespräch beendet. Beweis. Verbindungsprotokoll meiner Fritzbox vom 17.02.16, 16:24 h. 2.Am 25.02.17 wurde ich mittels übertragener Rufnummer 030/20847039 erneut angerufen. Es meldete sich eine Frau mit VeNeko GmbH und wollte bei mir eine Kaltakquise für einen Stromanbieterwechsel in einer Energiegemeinschaft durchführen. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit wurde das Gespräch sofort wieder von mir beendet. Beweis: Verbindungsprotokoll meiner Fritzbox vom 25.02.16, 14:39 h. 3.Anzumerken ist hier, dass zu beiden Gesprächen meine im gleichen Raum anwesende Ehefrau nicht als Gesprächspartner verlangt worden ist. Beweis: Zeugenaussage meiner Ehefrau, alternativ: Eidesstattliche Versicherung meiner Ehefrau. 4.Noch am 25.02.17 schrieb ich die Fa. VeNeko an und untersagte diese widerrechtlichen Cold Call Anrufe. Ich wies darauf hin, dass ich der Fa. VeNeko niemals gestattet habe, mich anrufen zu dürfen. Ferner bat ich um Auskunft, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage bei mir angerufen worden ist. Beweis: Mein Schreiben vom 25.02.17 an Fa. VeNeko 5.Eine Antwort auf mein Schreiben vom 25.02.17 habe ich von Fa. VeNeko niemals erhalten. Wenn Fa. VeNeko sich gemeldet und sich entschuldigt hätte, wäre hier alles erledigt gewesen und es hätte keine weiteren Einträge gegeben. Das ist aber nicht erfolgt und offensichtlich nicht erwünscht gewesen. 6.Am 02.09.16 wurde ich von Fa. Tellows angeschrieben, dass dort ein Löschungsbegehren meiner zu den Cold Call Anrufen erfolgten Einträge vorliegt. Über die Richtigkeit meiner Einträge habe ich eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Beweis: Eidesstattliche Versicherung vom 06.09.16 7.Aufgrund des Löschungsbegehrens meiner Einträge habe ich die Fa. VeNeko am 02.09.16 unter Fristsetzung bis zum 16.09.16 erneut nachhaltig aufgefordert, meinem Auskunftsbegehren nach § 34 BDSG endlich nachzukommen und die mir gesetzlich zustehenden Auskünfte zu erteilen. Beweis: Mein Schreiben an Fa. VeNeko vom 02.09.16 8.Mit Schreiben vom 15.09.16 teilte mir der Rechtsanwalt der Fa. VeNeko GmbH mit, dass weder mein Name noch meine Telefonnummer bei Fa. VeNeko verzeichnet sind. Beweis: Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. vom 15.09.16 9.Mit Schreiben vom 15.09.16 habe ich dem Rechtsanwalt Dr. B. als Nachweis für die beiden über die Rufnummer 030/20847039 auf meinem Privatanschluss erfolgten Cold Call Anrufe die über meine Fritzbox erzeugten Anrufprotokolle übersandt und erneut die Beantwortung gefordert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die beiden Telefonanrufe auf meinem Telefonanschluss erfolgt sind. Beweis: Mein Schreiben vom 15.09.16 10.Mit Schreiben vom 29.09.16 teilte mir der Rechtsanwalt Dr. B. mit, dass meine Telefonnummer nun plötzlich doch bekannt sei, dort aber zu einem anderen Unternehmen gespeichert sei. Darüber könne aber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft gegeben werden!?! Anmerkung dazu: Mein Ehefrau hat 1989 einmal ein Kleingewerbe angemeldet gehabt, welches aber einige Jahre später vom Finanzamt zum steuerlich nicht relevanten Hobby der Liebhaberei deklariert wurde. Aus dieser Zeit stammt ein kostenloser Kleineintrag in den „Gelben Seiten“. Wenn mir Herr Dr. B. jetzt mitgeteilt hätte, dass die Anrufe dem früheren Kleingewerbe meiner Ehefrau gegolten haben sollen, verbunden mit einer Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten der von uns unerwünschten Anrufe, wäre die Sache hier erledigt gewesen. Das ist aber erneut nicht erfolgt: Beweis: Schreiben RA Dr. B. vom 29.09.16. 11.Aus Verärgerung wegen der schroffen Abfuhren durch den Rechtsanwalt habe ich am 03.10.16 zu den beiden bei mir erfolgten Cold Call Anrufen online Anzeige bei der BNetzA erstattet. Beweis: Mitteilung des Aktenzeichens der BNetzA vom 04.10.16 12.Aus Verärgerung über die schroffe Abfuhr durch den Rechtsanwalt Dr. B. habe ich am 03.10.16 eine Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes Berlin verfasst. Beweis: Mein Schreiben vom 03.10.16 13.Mit Schreiben vom 03.10.16 teilte ich dem Rechtsanwalt Dr. B. mit, dass mich seine Antwort nicht zufriedenstellt. Ich teilte ihm mit, dass ich deshalb Anzeige bei der BNetzA erstattet habe. Beweis: Mein Schreiben vom 03.10.16 14.Mit Schreiben vom 04.10.16 forderte Herr Rechtsanwalt Dr. B. die Fa. Tellows auf, meine dort eingestellten Einträge zu entfernen. In diesem Schreiben teilte er der Fa. Tellows mit, dass ich nicht angerufen worden sei. Als Beweis fügte er eine Eidesstattliche Versicherung eines Angestellten der Fa. VeNeko bei, in der dieser bestätigte, dass ich nicht durch die Fa. VeNeko angerufen worden sei. Diese falschen Angaben reichten aus, dass die Fa. Tellows meine der Wahrheit entsprechenden Einträge löschen musste. Beweis: Schreiben des RA Dr. B. vom 04.10.16, Eidestattl. Versicherung des Vincent L. F. vom 30.09.16 15.Richtig ist, dass beide Anrufe auf meinem privaten Telefonanschluss erfolgt sind. Beide Anrufe mit dem Callcenter der Fa. VeNeko habe ich persönlich geführt. Beweise: a. Meine Eidesstattliche Versicherung über die Anrufe vom 17.02. und 25.02.16, b. Eidesstattl. Versicherung meiner Ehefrau, dass sie nicht angerufen worden ist und keine Gespräche mit Fa. VeNeko geführt hat c. Vertragsunterlagen meines Telefonanbieters, woraus meine Inhaberschaft des genutzen Telefonanschlusses eindeutig als mein Privatanschluss hervorgeht. 16.Nun ereignete sich unglaubliches: Mit Schreiben vom 07.10.16 erhielt ich vom Rechtsanwalt der Fa. VeNeko GmbH eine 52-seitige Abmahnung. Ich sollte u.a. erklären, dass ich nicht durch die Fa. VeNeko GmbH auf meinem Telefonanschluss angerufen worden sei. Beigefügt war neben der Unterlassungserklärung eine Kostennote von 2048,40 , zahlbar bis zum 21.10.16. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte ich eine Vertragsstrafe von 5.500 EUR zahlen. Ferner wurde mir Schadensersatz angedroht; der Gegenstandswert wurde mit 115.000 EUR angenommen. Beweis: Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. vom 07.10.16 17.Für die Reaktion war mir nur 1 Woche Zeit bis zum 14.10.16 gewährt worden. Aus Zeitmangel konnte ich diesen knappen Termin nicht einhalten und habe mit Schreiben vom 09.10.16 um eine Terminverlängerung gebeten. Beweis: Schreiben vom 09.10.16 18.Mein Antrag auf Terminverlängerung wurde vom Rechtsanwalt Dr. B. ohne Abgabe vom Gründen abgelehnt. Er bestand auf den Knebeltermin 14.10.16. Beweis: Email des RA Dr. B. vom 12.10.16 19.Obwohl mir die Zeit für eine genaue rechtliche Würdigung fehlte, habe ich mit Schreiben vom 14.10.16 zur Wahrung des vorgegebenen Knebeltermins die Abgabe der Unterlassungserklärung abgelehnt. Ferner habe ich abgelehnt, die geforderten 2048,40 EUR zu zahlen. Beweis: Mein Schreiben vom 14.10.16 20.Nach ausführlicher Rechtsrecherche habe ich mit Schreiben vom 27.10.16 unter erneuter Ablehnung der Abgabe der Unterlassungserklärung sowie erneuter Ablehnung der Zahlung der Kostennote von 2048,40 EUR eine genaue rechtliche Würdigung abgegeben und dem Rechtsanwalt Dr. B. übersandt. In meiner Rechtsrecherche habe ich herausgefunden, dass auch Anrufe unter Gewerbetreibenden grundsätzlich erst einmal unzulässig sind. Der Anrufer muss immer ein Einverständnis für den Anruf begründen können. Ausführliche Quellenangaben dazu habe ich dem Rechtsanwalt Dr. B. übersandt. Ich habe Herrn Hirt als GF der Fa. VeNeko nochmals angeboten, sich für die beiden illegalen Cold Call Anrufe zur Beendigung dieser unsäglichen Geschichte entschuldigen zu können. Beweis: Mein Schreiben vom 27.10.16 21.Mit Schreiben vom 29.10.16 an Herrn Rechtsanwalt Dr. B. habe ich auch dessen Rolle in dieser unsäglichen Auseinandersetzung „beleuchtet“. Ich habe aber auch im die Möglichkeit gegeben, sich zur Beendigung dieser Auseinandersetzung in aller Form bei mir entschuldigen könne. Beweis: Mein Schreiben vom 29.10.16 22.Mit Schreiben vom 04.11.16 forderte ich Herrn RA Dr. B. auf, die Falsche Eidesstattliche Versicherung des Angestellten der Fa. VeNeko, Herrn F., zurückzunehmen. Gleichzeitig übersandte ich dem Rechtsanwalt als Nachweis des auf meinen Namen lautenden Privatanschlusses die Februarrechnung meines Telefonanbieters. Beweis: Mein Schreiben vom 04.11.16, Telefonrechnung v. Febr. 2016 23.Mit Schreiben vom 05.11.16 sandte ich sicherheitshalber an Herrn Hirt die letzten an RA Dr. B. ergangenen Schriftsätze, die beiden Verbindungsprotokolle sowie die Telefonrechnung vom Febr. 2016 zu und forderte ihn auf, sich bis zum 10.11.16 bei mir für die beiden Cold Call Anrufe entschuldigen zu können. Beweis: Mein Schreiben vom 05.11.16 24.Mit Antwortschreiben vom 10.11.16 fordert der Rechtsanwalt Dr. B. weitere Belege zum Gewerbestand meiner Ehefrau sowie zu meinem privaten Telefonanschluss. Obwohl er weiß, dass ich über Winter in Spanien lebe und diese Belege bestimmt nicht hier zur Verfügung habe, fordert er diese Unterlagen bis zum 24.11.16. Gleichzeitig versucht er, die beiden Cold Call Anrufe zu begründen und für rechtmäßig erscheinen zu lassen. Beweis: Schreiben RA Dr. B. vom 10.11.16 25.Mit nicht ganz erst gemeintem Schreiben vom 12.11.16 habe ich Herrn Dr. B. aufgefordert, mir zur Beschaffung der von ihm geforderten Unterlagen die Flugkosten pp. in Höhe von 546,98 EUR vorab zur Verfügung zu stellen. Beweis: Mein Brief vom 12.11.16 26.Mit Schreiben vom 14.11.16 habe ich die gütliche Einigung wegen der erneuten Forderungen nach weiteren Belegen für gescheitert erklärt. Diese Belege sollen aus meiner Sicht nur der Verzögerung diesen und haben mit der Rechtslage überhaupt nichts zu tun. Beweis: Mein Schreiben vom 14.11.16 27.Mit Schreiben vom 15.11.16 habe ich unter Beifügung einer Eidesstattlichen Versicherung wegen der beiden bei mir auf meinem Privatanschluss erfolgten Cold Call Anrufe vom 17.02. und 25.02.16 Anzeige bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erstattet und von dort im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung um weitere Maßnahmen gebeten. Beweis: Meine Anzeige vom 15.11.16 •Auf der Seite der Wettbewerbszentrale ist eine rechtliche Einschätzung zu Cold Call Anrufen unter Marktteilnehmern wie folgt vorhanden: Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern bedarf ebenfalls der vorherigen Einwilligung. Allerdings reicht dafür eine sog. mutmaßliche Einwilligung aus. Sie ist gegeben, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann. Aus Sicht des Werbenden ist maßgeblich, ob er aufgrund der konkreten Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Werbeanruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (BGH, Urteil v. 11.03.2010, Az. I ZR 27/08, zitiert in: WRP 2010, 1249). Bei einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung zu dem Angerufenen kann der Anrufer von einem vermuteten Einverständnis mit dem Werbeanruf ausgehen (BGH, Urteil v. 11.03.2010, Az. I ZR 27/08, zitiert in: WRP 2010, 1249). Nicht ausreichend ist ein bloß allgemeiner Sachbezug zum Geschäftsbetrieb des Anzurufenden (BGH, Urteil v. 24.01.1991, Az. I ZR 133/89, zitiert in: WRP 1991, 470) oder der Umstand, dass der Angerufene seine Telefonnummer beispielsweise in den Gelben Seiten angegeben hat (OLG Frankfurt, Urteil v. 24.07.2003, Az. 6 U 36/03, zitiert in: WRP 2003, 1361). •Der werbende Unternehmer trägt im Streitfall die Beweislast, dass der Angerufene eine wirksame Einwilligung in die werbliche Ansprache per Telefon erteilt hat (BGH, Urteil v. 10.02.2011, Az. I ZR 164/09, zitiert in: WRP 2011, 1153). Quelle: www.wettbewerbszentrale.de 28.Mit Schreiben vom 15.11.16 habe ich Herrn RA Dr. B. informiert, dass ich die unter Ziff. 25 genannte Anzeige erstattet habe. Beweis: Mein Schreiben vom 15.11.16 29.Mit Schreiben vom 15.11.16 habe ich den Geschäftsführer der Fa. VeNeko, Herrn H. aufgefordert, die vom Angestellten Herrn F. mit Schreiben vom 30.09.16abgegebene Falsche Eidesstattliche Versicherung , wieder zurückzunehmen. Reaktion: keine. Beweis: Mein Schreiben an der GF Herrn Hirt vom 15.11.16 30.Am 05.12.16 hat die BNetzA zu einem Bußgeldverfahren, indem wegen illegaler Cold Call Anrufe ein Bußgeld von 150.000 EUR festgesetzt worden ist, eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese Pressemitteilung habe ich mit Schreiben vom 05.12.16 sowohl dem GF der Fa. VeNeko als auch dem Rechtsanwalt Dr. B. +zukommen lassen. Beweis: Pressemittelung der BNetzA vom 05.12.16 sowie meine beiden Schreiben vom 05.12.16 31.Am 07.12.16 habe ich der Rechtsanwaltskammer Berlin eingeschaltet, um hierüber feststellen zu lassen, ob sich Herr RA Dr. B. im Sinne des Standesrechts insbesondere u.a. in Hinsicht auf die Abmahnung pp. richtig verhalten hat. Beweis: Mein Schreiben vom 07.12.16 32.Mit Schreiben vom 13.12.16 teilte mir der Berliner Beauftragte für Datenschutz u.a.mit: Wir haben abschließend gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht, dass auch bei der Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden (sog. B2B-Bereich) bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind. Bei einem Werbeanruf zu einem Gewerbetreibenden muss zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen. Eine bloße allgemeine Sachbezogenheit (z. B. Werbung für Büroartikel, Telefon- oder Stromanbieter) reicht noch nicht aus, von einem Einverständnis des angerufenen Unternehmers auszugehen. Vielmehr ist es notwendig, dass für den Anruf ein konkreter und aus dem Interessensbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliege. Der Anrufer müsse von einem konkreten Bedarf der beworbenen Mittel ausgehen können. Wir gehen davon aus, dass das Unternehmen zukünftig unsere Hinweise berücksichtigen wird. Beweis: Schreiben des Berliner Beauftragten für Datenschutz vom 13.12.16 33.Mit Schreiben vom 31.01.17 teilt mir die Rechtsanwaltskammer Berlin mit, dass sie keinen berufsrechtlichen Verstoß des Rechtsanwalts Dr. B. sieht, da dieser seinem Mandanten vertrauen darf und danach seine Vorgehensweise wählen kann. Die Angaben der Gegenseite brauchen dabei keine Berücksichtigung zu finden. Um über die fachliche Seite zu prüfen, müsste die ordentliche Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Ferner wurde ich darauf hingewiesen, dass ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen könne. Beweis: Schreiben der RAK Berlin vom 31.01.17. 34.Am 15.02.17 teilte mir die Fa. Tellows mit, dass dort erneut ein Löschungsbegehren des RA Dr. B. für meine Einträge vorliegt. Mit Schreiben vom 15.02.17 an Herrn Dr. B. habe ich dem Löschungsbegehren widersprochen. Ich habe noch einmal deutlich auf die Rechtslage hingewiesen und ihm zum widerholten Mal die Rechtswidrigkeit der beiden Cold Call Anrufe auf meinem privaten Telefon erklärt. Beweis: Mein Schreiben vom 15.02.17 35.Mit Schreiben vom 21.02.17 habe ich in einer Eidesstattlichen Versicherung die Richtigkeit meiner Einträge gegenüber der Fa. Tellows erklärt. Beweis: Eidesstattliche Versicherung vom 21.02.17 36.Mit Schreiben vom 27.02.17 habe ich Herrn Dr. B. zur Beendigung dieser Sache, nochmals angeboten, dass endlich die Illegalität der beiden Cold Call Anrufe durch Entschuldigungen von Herrn Hirt, dem Angestellten der Fa. VeNeko Herrn F. sowie dem Rechtsanwalt Dr. B. eingeräumt werden soll, verbunden mit der Zusage, dass meine Einträge bei Tellows online bleiben. Beweis: Mein Schreiben vom 27.02.17 37.Durch weitere Intervention, in der erneut die Falsche Eidesstattliche Versicherung des Angestellten der Fa. VeNeko als Nachweis vorgelegt worden ist, dass ich nicht angerufen worden sein soll, wurde erneut die Löschung meiner Einträge bei Tellows durchgesetzt. Seitens Dr. B. wurde in seiner Email u.a. behauptet, dass meine Behauptungen „ins Blaue“ erfolgt seien. Beweis: Email des Dr. B. an Fa. Tellows, Eidesstattl. Versicherung des Vincent L. F. vom 30.09.16 38.Zum gesetzten Termin 09.03.17 hat Fa. Tellows meine Einträge erneut entfernt. Dieses ist nicht hinnehmbar, so dass ich jetzt diese chronologische Aufstellung als Ersatz einstelle. Zum Nachweis, dass nichts „ins Blaue“ behauptet worden ist, sind zu jedem Punkt die Beweismittel angeführt. Diese können bei Bedarf auch alle der Fa. Tellows als Nachweis der Richtigkeit meiner Angaben vorgelegt werden. 39.Obwohl ich zu der Abmahnung vom 07.10.16 keine Unterlassungserklärung abgegeben habe und auch die Kostennote von 2048,40 bis heute nicht bezahlt habe, hat die Fa. VeNeko über ihren Rechtsbeistand bis heute keine Klage gegen mich eingereicht. Warum bloß, wo doch nach wie vor stur behauptet wird, dass ich nicht angerufen worden sei? Fa. VeNeko und der Rechtsbeistand haben wohl die völlige Aussichtslosigkeit einer Klage erkannt!!! Warum wird dann nicht der nächste Schritt gemacht, um sich gütlich zu mit mir zu einigen? Der Fehler ist ja schließlich seitens der Fa. VeNeko durch die beiden unsäglichen Cold Call Anrufe bei mir auf meinem privaten Telefonanschluss erfolgt. Ich möchte abschließend noch auf folgendes Urteil des LG Hannover hinweisen: Das LG Hannover hat in seinem Urteil vom 03.11.2009 (Az.: 18 O 113/09) die Messlatte für das Bestehen von Einwilligungen für Telefonwerbung im B2B-Bereich sehr hoch angesetzt....Das LG Hannover hat in seinem Urteil vom 03.11.2009 (Az.: 18 O 113/09) die Messlatte für das Bestehen von Einwilligungen für Telefonwerbung im B2B-Bereich sehr hoch angesetzt. Nach Ansicht des Gerichts reicht für die Annahme einer Einwilligung, allgemeine Sachbezogenheit nicht aus. In dem vom LG Hannover behandelten Fall ging es um einen Anbieter von Bürosystemen, der bei einem anderen Unternehmen anrief und Werbung für seine Produkte machte. Die Verbraucherzentrale Hannover klagte gegen diesen Anruf und stellte diesen als einen „Cold Call“ dar. Der Beklagte jedoch, sah eine mutmaßliche Einwilligung darin, dass das hier angerufene Unternehmen über moderne Bürokommunikationsgeräte verfügen müsse. Dies ließe auf eine allgemeine Sachbezogenheit schließen. Das Landgericht gab zum Erstaunen des Anrufers, der Verbraucherzentrale Recht. Als Begründung führen die Richter an, dass auch im B2B-Bereich keineswegs von einem Einverständnis des angerufenen Unternehmens auszugehen sei, nur weil eine allgemeine Sachbezogenheit vermutet werden kann. Für das Vorliegen einer Einwilligung sei nach Ansicht des Gerichts notwendig, dass ein konkreter und aus dem Interessensbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliege. Für den Werbenden müssen Anhaltspunkte ersichtlich sein, aus welchen sich ein konkreter Bedarf der beworbenen Mittel ableiten lässt. Im Falle eines Anrufes, der auf der Überlegung basiert, dass eine einfache Sachbezogenheit vorliegen müsste, begeht der Anrufer einen Wettbewerbsverstoß in Form eines unerlaubten Werbeanrufes. Links: Informationen des Justizministeriums zur Telefonwerbung auf bmj.de Wichtig für den IT-Unternehmer: Bisher galt die genaue Definition von Einwilligungen, bezogen auf Werbeanrufe im B2B-Bereich als nicht klar umrissen und unter IT-Recht Anwälten wurden unterschiedliche Meinungen vertreten. Das Urteil des Landgerichts Hannover grenzte die Auslegungsfreiheit deutlich ein und knüpfte in seinen Überlegungen stark an den B2C-Bereich an. Somit sollten Werbeanrufe im B2B-Bereich auch nur dann getätigt werden, wenn deutliche Tatsachen auf das Einverständnis des Anzurufenden schließen lassen. Um keine Risiken einzugehen, sollten Werbeanrufen auch im B2B-Bereich nur dann getätigt werden, wenn konkrete Einwilligungen vorliegen, oder bereits aus vorherigen Kontakten ersichtlich sein könnte, dass ein konkreter Bedarf an einer Leistung oder an einem Produkt bestehen könnte. Konkreter Bedarf sollte nicht schon dann unterstellt werden, wenn im Geschäftsfeld des Anzurufenden grundsätzlich Dienste oder Produkte des Werbenden verwendet werden könnten. Quelle: