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Lage: Deutschland, Essen. Postleitzahl:45127
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Telefonnummer Format: 0201 89060835, +49 201 89060835, 0201-89060835, +4920189060835, +49 20189060835, 0049 20189060835, 004920189060835, 20189060835, (0201)89060835, 020189060835
Posted by: Anonym, 25 day ago
Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG / Genokap Wohnungsbaugenossenschaft eG Die Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG (Protectum) wirbt auf ihrer Internetseite für das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen – einer staatlich geförderten Sparform. Dabei überweist oftmals der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine vereinbarte Summe auf ein Anlagekonto. Die Protectum baue und kaufe mit den vermögenswirksamen Leistungen ihrer Mitglieder Immobilien zur Wohnungsversorgung von Deutschland und spekuliere laut eigenen Aussgen nicht mit deren Geld, wie dies zahlreiche Finanzdienstleister gerade in jüngerer Vergangenheit getan hätten. Wir haben uns die Satzung der Protectum genauer angeschaut: Die Protectum eG verlangt ein sofort fälliges, nicht rückzahlbares Eintrittsgeld von 10 Prozent der Beteiligungssumme bei Einzahlungen in Raten. Da vermögenswirksame Leistungen stets in Raten angespart werden, ist das Eintrittsgeld also in diesen Fällen immer zu zahlen. So ist bei geförderte Verträgen sofort nach Antragsannahme der staatliche Zuschuss von 20 Prozent bereits zur Hälfte aufgezehrt. Die Mitgliedschaft muss gekündigt werden. Nach § 5 der Satzung beträgt die Kündigungsfrist 5 (!) Jahre, so dass nur derjenige, der sofort im ersten Jahr eine Kündigung ausspricht, nach sechs Jahren die Mitgliedschaft beenden kann. Doch wer macht das schon? Wer erst nach sieben Jahren kündigt, weil er weiß, dass eine staatliche Förderung diese Laufzeit voraussetzt, muss also insgesamt 12 Jahre warten, bis er die Beteiligung beenden kann. Für die Schließung des Mitgliedskontos ist sodann eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro fällig. „Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklage und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch den Teil eines Geschäftsanteils, der noch nicht eingezahlt ist, an die Genossenschaft zu zahlen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren.“ § 10 der Satzung besagt, dass Genossenschaftsmitglieder nur eine nachrangige Forderung auf Auszahlung ihrer etwaigen Guthaben besitzen. Sie müssen selbst dann noch weiter einzahlen, wenn sie bereits wissen, dass sie nichts wiederbekommen, und im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft gehen sie leer aus. Wegen des kleinen Wörtchens „insbesondere“ wird die Genossenschaft die Rückzahlung des Geldes möglicherweise schon dann verweigern, wenn die Insolvenz nur droht bzw. sie dies behauptet. Der auf der Internetseite der Protectum geschürte Eindruck, es handele sich um eine Sparanlage („Genossenschaftssparen“) ist falsch. Tatsächlich handelt es sich um eine Gesellschaftsbeteiligung, bei der alle Verluste bis zur Höhe ihrer Einlage durch die Mitglieder getragen werden. Es ist also keineswegs sicher, dass derjenige, der seine vermögenswirksamen Leistungen dort ansparen will, sie auch zurückerhält. Außerdem: Die Protectum erklärt auf ihrer Website, dass alle Genossenschaften einem gesetzlichen Prüfungsverband angehörten. Dieser prüfe einmal im Jahr die Genossenschaften. Merkwürdig nur, dass auf der Internetseite der Genossenschaft nirgendwo der Name des für die Protectum zuständigen Prüfungsverbandes zu finden ist – weder im Impressum noch in der Satzung. Wir haben die Protectum daher gefragt, welchem Prüfungsverband sie angehört. Sie fragte daraufhin zurück, auf welcher rechtlichen Grundlage wir die Auskunft einforderten. Wir finden es ausgesprochen besorgniserregend, dass die Protectum ein Geheimnis darum macht, (ob und) welchem Prüfungsverband sie angehört.